Die Enteignungskommission entscheidet über alle Schätzungsfragen, die durch das Gesetz über die Enteignung nicht einer anderen Behörde übertragen werden, sowie über Entschädigungsbegehren wegen materieller Enteignung. Sie übt ferner die Kompetenzen aus, die andere Bestimmungen des kantonalen Rechts ausdrücklich oder sinngemäss der Enteignungsrichterin oder dem Enteignungsrichter zuweisen, zum Beispiel Entschädigungsbegehren einer Eigentümerin oder eines Eigentümers gegenüber Nachbarn in Anwendung des Raumplanungs- und Baugesetzes.
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